Letzte Änderung am: 31.08.2026
I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (KARTENVERKAUF UND VERTRAGSVERHÄLTNIS)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge AGB genannt) & die Hausordnung des TEATA (wird betrieben von der TAG Theater an der Gumpendorfer Straße GmbH) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen den Interessent:innen einerseits und der TAG – Theater an der Gumpendorfer Straße GmbH (in der Folge TEATA genannt) andererseits. Die Hausordnung regelt die Bedingungen, die bei einem Aufenthalt im TEATA sowie in allen sonstigen von TEATA (wird betrieben von der TAG Theater an der Gumpendorfer Straße GmbH) betriebenen Probe- und Betriebsstätten (im folgenden „TEATA“ genannt) eingehalten werden müssen. Mit Betreten des TEATAs bzw. mit dem Erwerb einer Eintrittskarte anerkennt jede Person die AGBs sowie die Hausordnung des TEATAs. Dieser Hausordnung liegen die Regelwerke des Veranstaltungswesens sowie des Arbeitnehmer:innenschutzes samt der darin enthaltenen Strafbestimmungen zugrunde.
Der Kartenverkauf erfolgt im Namen der TAG-Theater an der Gumpendorfer Straße GmbH.
Anfragen und Reservierungen: 0670 650 80 80 • tickets@teata.at
TEATA Büro: 01- 586 52 22
Die Kassa öffnet an Vorstellungstagen immer eine Stunde vor Stückbeginn. Informationen zum aktuellen Spielort finden Sie im Kalender. Die Darstellung von Veranstaltungen im Online-Ticketshop stellt noch kein verbindliches Angebot dar. Mit Abschluss des Bestellvorgangs geben Kund:innen ein verbindliches Angebot zum Erwerb der ausgewählten Eintrittskarten ab. Der Vertrag kommt mit Übermittlung der Buchungs- bzw. Kaufbestätigung durch TEATA oder das von TEATA eingesetzte Ticketsystem zustande.
Reservierte Karten werden bis 30 Minuten vor Vorstellungsbeginn an der Abendkasse bereitgehalten.
Pay as you can
Die Standard-Preise sind: €25/ €20/ €15
Wer das TEATA unterstützen kann und will zahlt den Förder:innenpreis von €35/Ticket.
Zusätzlich hat das TEATA eine ermäßigte Kategorie, um Projekte und Aufführungen weiterhin einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen: Ermäßigte Kategorie 10€
Die ermäßigten 10€-Karten können von allen Personen in Anspruch genommen werden, für die die Standardkategorien nicht oder schwer leistbar sind. Mögliche Personengruppen können beispielsweise sein: Alleinerziehende, Arbeitssuchende, Sozialhilfe-Empfänger*innen, Asylwerbende, Student*innen, Pensionist*innen, Personen mit geringem Einkommen. Besucher*innen entscheiden selbst, ob sie die ermäßigte Kategorie in Anspruch nehmen wollen, eine Zuweisung erfolgt nach eigenem Ermessen.
Etwaige Sonderkonditionen werden individuell bei der Reservierung vereinbart. Aus der einmaligen oder wiederholten Gewährung von Sonderkonditionen entsteht kein Anspruch auf deren Gewährung bei künftigen Buchungen.
Vorbestellte Karten, die bis 30 Minuten vor Vorstellungsbeginn nicht behoben wurden, können bei entsprechender Nachfrage anderweitig verkauft werden.
Durch den Erwerb einer Eintrittskarte unterwerfen sich die Besucher:innen der Hausordnung. Die Bezahlung der Karten erfolgt an der Kassa in bar, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte. Die Festlegung eines Mindestbetrages, unter welchem eine Bezahlung mittels Kreditkarte nicht akzeptiert wird, bleibt dem TEATA vorbehalten.
Der Kartenkauf ist auch online unter www.teata.at möglich. Unter der Telefonnummer +43 /1/586 52 22 oder per E-Mail an tickets@teata.at können Karten reserviert werden. Wir weisen darauf hin, dass bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, sofern für die Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vorgesehen ist, gemäß § 18 Abs 1 Z 10 FAGG kein gesetzliches 14-tägiges Rücktrittsrecht besteht. Dies gilt insbesondere für Eintrittskarten zu Vorstellungen und sonstigen termingebundenen Veranstaltungen.
Die für das Online-Ticketing-System (TIXLY) benötigten persönlichen Daten, wie z. B. Name oder E-Mail, werden nicht an Dritte weitergegeben. Ihre E-Mail-Adresse nutzen wir nur zur Vertragserfüllung unsererseits, z.B. um Sie über Vorstellungsänderungen zu informieren.
Mit der Eingabe der Kreditkarteninformationen und dem Betätigen des “Bestell-Buttons” ist der Verkaufsvorgang abgeschlossen. Hiermit ist der Verkauf verbindlich. Bei abgesagten Veranstaltungen ist die Eintrittskarte binnen 1 Monat nach dem Termin der abgesagten Veranstaltung rückzulösen. Danach verfällt jeglicher Anspruch. Sind uns Änderungen rechtzeitig bekannt, werden Sie schriftlich oder telefonisch verständigt.
Eintrittskarten, insbesondere elektronische Tickets und deren Barcodes/QR-Codes, dürfen nicht vervielfältigt, manipuliert oder mehrfach verwendet werden. Ein elektronisches Ticket berechtigt nur zum einmaligen Zutritt. Bei mehreren vorgelegten Ausdrucken oder Kopien desselben Tickets besteht der Zutrittsanspruch nur für jene Person, deren Ticket zuerst kontrolliert und entwertet wurde. Eine Kartenrücknahme ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Verlassen des Veranstaltungsortes verliert die Karte ihre Gültigkeit.
Der gewerbliche oder auf Gewinnerzielung gerichtete Weiterverkauf von Eintrittskarten ohne vorherige Zustimmung von TEATA ist unzulässig. Die unentgeltliche Weitergabe oder private Weiterveräußerung zum ursprünglichen Kartenpreis bleibt zulässig, soweit für die konkrete Veranstaltung nichts anderes bekannt gegeben wird.
Besetzungs- und Programmänderungen sind vorbehalten und kein Grund für eine Rückvergütung des Kartenpreises. Im Falle der Absage, der Verschiebung bzw. Programmänderung werden keine wie immer gearteten Spesen (wie Hotel, Anfahrtskosten etc.) ersetzt.
Wird eine Veranstaltung abgesagt, wird der für die Eintrittskarte entrichtete Kartenpreis rückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich über jenes Zahlungsmittel bzw. jene Verkaufsstelle, über die der Erwerb erfolgt ist. Weitergehende Aufwendungen der Besucher:innen, insbesondere Reise-, Nächtigungs- oder sonstige Nebenkosten, werden – soweit gesetzlich zulässig – nicht ersetzt.
Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verschoben, behält die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit. Besucher:innen, denen der Besuch des Ersatztermins nicht möglich ist, können die Eintrittskarte innerhalb der von TEATA bekannt gegebenen angemessenen Frist zurückgeben und erhalten den Kartenpreis rückerstattet.
Programm-/Besetzungsänderungen: Besetzungsänderungen sowie bloß geringfügige Änderungen des angekündigten Programms begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung. Bei einer wesentlichen Änderung des angekündigten Programms kann die Eintrittskarte vor Beginn der geänderten Veranstaltung gegen Rückerstattung des Kartenpreises zurückgegeben werden.
Muss eine bereits begonnene Veranstaltung abgebrochen werden, entscheidet sich ein allfälliger Rückerstattungsanspruch nach dem Ausmaß der bereits erbrachten Veranstaltungsleistung und den gesetzlichen Bestimmungen. TEATA kann anstelle einer anteiligen Rückerstattung auch einen Ersatztermin oder eine Ersatzleistung anbieten; zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
TEATA haftet nicht für die Durchführung einer Veranstaltung, wenn diese aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen oder sonstiger von TEATA nicht zu vertretender Umstände unmöglich oder unzumutbar wird. Ansprüche auf Rückerstattung des Kartenpreises nach den vorstehenden Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Die auf www.teata.at bereitgestellten Informationen werden durch das TEATA sorgfältig geprüft und regelmäßig aktualisiert. Für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Angaben der im Rahmen dieser Internetseiten angebotenen Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Für etwaige Druckfehler wird keine Haftung übernommen, dies gilt auch für den Inhalt von angeführten Links zu Drittseiten. Inhalte von verlinkten Seiten sind kein Bestandteil der TEATA-Website. Eine Haftung für Inhalte und inhaltliche Änderungen auf verlinkten Seiten ist ausgeschlossen. Das TEATA distanziert sich ausdrücklich von etwaig rechtswidrigen Inhalten auf verlinkten Seiten. Beiträge Dritter: Inhalte (Forumeintragungen etc.), die der TEATA-Webseite über das Internet übermittelt werden, gehen ohne Entschädigung zur uneingeschränkten Verwendung des TEATA über. Die Redaktion behält sich vor, Einträge in diesen interaktiven Bereichen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu löschen.
Die Rechte an sämtlichen Darbietungen, Werken, Texten, etc. bleiben ausdrücklich vorbehalten. Jegliche Nutzung bedarf der Einwilligung des TEATAs und ist in jedem Fall nur mit Quellenangabe gestattet
Datenschutz: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu eingesetzten Dienstleistern/Auftragsverarbeitern sowie zu den Betroffenenrechten finden sich in der jeweils geltenden Datenschutzerklärung auf www.teata.at.
II. HAUSORDNUNG
Anwendungsbereich
Diese Haus- oder Platzordnung gilt für Veranstaltungen des TEATA in der Veranstaltungsstätte TEATA in der Gumpendorfer, Gumpendorfer Straße 67, 1060 Wien, veranstaltet durch die TAG – Theater an der Gumpendorfer Straße GmbH (nachfolgend „Veranstalterin“), und regelt Rechte und Pflichten aller an der Veranstaltung teilnehmenden Personen (Besucher:innen, Veranstalterin und deren Mitarbeiter:innen sowie von diesen beauftragte Personen und Firmen).
Die Haus- oder Platzordnung wird an allen Eingängen und Zugängen gut sichtbar angeschlagen. An der Veranstaltung teilnehmende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung einzuhalten, widrigenfalls sie sich nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten dürfen.
Geltungsbereich und Veranstaltungszeit
Diese Haus- oder Platzordnung gilt für die Veranstaltungsstätte während der Dauer der Veranstaltung. Die Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen.
Den Theaterbesucher:innen ist der Eintritt ins TEATA nur in die für Zuschauer:innen bestimmten Räume gestattet:
Der Zutritt zum Zuschauerraum und zu den für das Publikum bestimmten Nebenräumen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet, die den Mitarbeiter:innen des TEATAs sowie dem Publikumsdienst unaufgefordert vorzuweisen ist. Ohne gültige Eintrittskarte dürfen Besucher:innennicht eingelassen werden.
Nach Ende der Veranstaltung haben alle Besucher:innen die Veranstaltungsstätte schnellstmöglich zu verlassen.
Zutrittskontrollen
Die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind verpflichtet, sich vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte einer allfälligen Ausweiskontrolle durch den Publikumsdienst, den Abenddienst oder das sonst eingesetzte Ordnungspersonal der Veranstalterin zu unterziehen.
Der Publikumsdienst, der Abenddienst sowie das sonst eingesetzte Ordnungspersonal sind berechtigt, vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte Bekleidungsstücke, Taschen und mitgeführte Behältnisse der teilnehmenden Personen nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen. Im Einzelfall sind derartige Kontrollen auch bei Personen zulässig, die sich bereits in der Veranstaltungsstätte aufhalten.
Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können – etwa aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums, des Einflusses von Suchtmitteln oder des Mitführens verbotener oder gefährlicher Gegenstände –, kann der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verweigert werden. Dasselbe gilt für Personen, die eine Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke, Taschen oder mitgeführten Behältnisse oder eine allfällige Ausweiskontrolle verweigern.
Bei Verstößen gegen diese Haus- oder Platzordnung sind die Veranstalterin, der Publikumsdienst, der Abenddienst, das sonst eingesetzte Ordnungspersonal sowie die Organe der Landespolizeidirektion Wien berechtigt, die Zuwiderhandelnden der Veranstaltungsstätte zu verweisen.
Für den Zutritt gilt das Wiener Jugendschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Eine generelle Altersgrenze für den Zutritt zur Veranstaltungsstätte besteht nicht. TEATA kann für einzelne Produktionen eine Altersempfehlung oder ein Mindestalter festlegen; dieses wird bei der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben und ist für den Zutritt maßgeblich. Für Kinder und Jugendliche sind die jeweils Aufsichtspflichtigen verantwortlich, eine geeignete Aufsichtsperson muss anwesend sein.; bei Schul- und Gruppenvorstellungen obliegt die Aufsicht den begleitenden Lehr- bzw. Betreuungspersonen.
Zuspätkommende dürfen grundsätzlich nach Beginn der Veranstaltung nicht mehr eingelassen werden. Ein Einlass während der Veranstaltung ist mit Rücksicht auf mitwirkende Künstler:innen und die übrigen Besucher:innen nur in einer Pause zulässig. Das eigenmächtige Betreten des Zuschauerraums stellt eine Verletzung der Hausordnung dar, die einen Verweis aus dem TEATA und in schwerwiegenderen Fällen ein Hausverbot nach sich ziehen kann. Ein Ersatz für nicht oder durch Zuspätkommen nur teilweise in Anspruch genommene Karten kann nicht geleistet werden.
Zur Bühne einschließlich ihrer Nebenräume und Magazine sowie zu den Umkleideräumen der Darsteller:innen ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt auf der Bühne ist diesen nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.
Die Anwesenheit im Zuschauerraum bei Proben ist nur den bei der Produktion unmittelbar Mitwirkenden sowie Behördenvertreter:innen gestattet. Anderen Personen ist das Betreten des Zuschauerraums strengstens untersagt. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind öffentliche Generalproben sowie die Anwesenheit mit Sondergenehmigung der Direktion.
Speisen dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen konsumiert und keinesfalls in den Zuschauerbereich mitgenommen werden. Getränke dürfen ausschließlich in Kunststoffbechern in den Zuschauerbereich mitgenommen werden.
Verbotene Gegenstände
Das Mitführen von Waffen, pyrotechnischen Gegenständen, leicht entzündlichen Stoffen sowie sonstigen Gegenständen, die geeignet sind, Personen zu gefährden, Sachen zu beschädigen oder den Veranstaltungsbetrieb zu beeinträchtigen, ist untersagt. In den Räumen des Theaters dürfen brennbare Flüssigkeiten sowie feuergefährliche Gegenstände weder verwahrt noch verwendet werden.
Verboten ist zudem die Mitnahme jeder Art von Gegenständen und Substanzen, die eine Gefährdung der in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, aufgezählten Schutzinteressen – insbesondere eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung der Betriebssicherheit – darstellen können. Das TEATA kann den Zutritt mit solchen Gegenständen verweigern. Verboten sind insbesondere:
Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung der Veranstalterin, dem Publikumsdienst, dem Abenddienst und dem sonst eingesetzten Ordnungspersonal sowie den Organen der Stadt Wien und den Organen der Landespolizeidirektion Wien. Personen, die verbotene Gegenstände mit sich führen, wird der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt; werden sie damit in der Veranstaltungsstätte angetroffen, können sie der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.
Überkleider (sofern sie nicht während der gesamten Veranstaltungsdauer anbehalten werden), Rucksäcke, Taschen, Koffer, größere Gepäckstücke, sperrige Gegenstände, Musikinstrumente sowie Schirme und Stöcke sind in der Publikumsgarderobe zu hinterlegen und dürfen erst vor Verlassen des Theaters ausgelöst werden. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze in den Zuschauerraum mitgenommen werden. Es ist den Mitarbeiter:innen des Theaters untersagt, den Theaterbesucher:innen während oder bei Schluss der Vorstellung Überkleider in den Zuschauerraum zu bringen.
Stöcke und andere Gehhilfen (z. B. Rollatoren) dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.
Tiere (Hunde, Katzen und dergleichen) dürfen in das Theater nicht mitgenommen werden. Ausgenommen davon sind Tiere für Veranstaltungszwecke sowie Blindenführ- und Partnerhunde. Der/die Hundehalter:in eines Blindenführ- und Partnerhundes für behinderte Menschen hat beim Zutritt in eine Veranstaltungsstätte einen Behindertenausweis beziehungsweise -pass sowie den Nachweis über die Qualifikation des Hundes vorzuweisen. Blindenführhunde haben ein entsprechendes Führgestell, Partnerhunde eine Leine und einen Maulkorb zu tragen.
Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten in der Veranstaltungsstätte sowie das Festmachen dieser an Aufbauten, Zäunen, Absperrgittern und dergleichen stellt ein Sicherheitsrisiko dar und ist verboten bzw. nur auf den hierfür vorgesehenen gekennzeichneten Plätzen gestattet. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten der zuwiderhandelnden Person entfernt und von der Veranstalterin verwahrt werden.
Das Rauchen sowie das Hantieren mit offenem Feuer ist im gesamten Theater verboten. Das Rauchen ist ausschließlich in den dafür gekennzeichneten Bereichen außerhalb des Gebäudes gestattet. Die Kosten eines durch unsachgemäßes Verhalten nachweislich ausgelösten Feuerwehr-Fehlalarms trägt die auslösende Person zur Gänze.
Das Rauchverbot umfasst auch das Dampfen elektronischer Zigaretten, Verdampfer und vergleichbarer Erzeugnisse. Zigaretten sind ausschließlich in den dafür im Außenbereich vorgesehenen Aschenbechern zu entsorgen. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind ausschließlich in den bereitgestellten Abfallbehältern zu entsorgen.
Jedes den Betriebsablauf, insbesondere eine Veranstaltung oder Probe, störende Verhalten ist zu unterlassen. Mobiltelefone sind während der Veranstaltungen ab beziehungsweise lautlos zu schalten.
Alle Personen, die die Veranstaltungsstätte betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt noch gefährdet oder belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.
Die für den Publikumsdienst eingeteilten Mitarbeiter:innen sind berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch die Besucher:innen Unterstützung durch den Abenddienst in Anspruch zu nehmen. Beschwerden der Besucher:innen über die im äußeren Theaterbetrieb wahrgenommenen Gebrechen und Schäden sind der Direktion zur Kenntnis zu bringen.
Den von den behördlichen Überwachungsorganen, dem Publikumsdienst, dem Abenddienst und den Mitarbeiter:innen des TEATAs in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Ohne Sondergenehmigung der Direktion sind jegliche Foto-, Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen im TEATA und während der Veranstaltungen untersagt. Bei Zuwiderhandeln ist der Publikumsdienst berechtigt, Kameras, Videorekorder, Tonbandgeräte oder sonstige Apparate für Bild- und Tonaufnahmen bis zum Ende der Veranstaltung einzuziehen. Das Fotografieren in den Pausen für private Zwecke ist zulässig. Bei unzulässigen Aufnahmen kann TEATA die sofortige Beendigung der Aufnahme verlangen. Bei fortgesetztem oder schwerwiegendem Verstoß kann die betreffende Person ohne Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises von der Veranstaltung ausgeschlossen und aus dem Haus verwiesen werden.
Blitzlicht jeder Art ist während der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen verboten.
Bei einzelnen Veranstaltungen können im Auftrag von TEATA oder durch akkreditierte Medien Bild-, Ton- und Filmaufnahmen hergestellt werden. Dabei kann es dazu kommen, dass Besucher:innen im Rahmen von Übersichts- und Saalaufnahmen erfasst werden. TEATA informiert hierüber nach Möglichkeit vor Beginn der Veranstaltung. Mit dem Betreten der Veranstaltung erklären sich die Besucher:innen mit solchen Aufnahmen einverstanden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Datenschutzerklärung Besucher:innen, die nicht aufgenommen werden möchten, können sich vor Veranstaltungsbeginn an den Publikumsdienst wenden; soweit organisatorisch möglich, wird eine geeignete Lösung angeboten.
Bei Verstößen gegen die Anweisungen des Publikumsdienstes ist der Abenddienst nach Rücksprache mit der Direktion berechtigt, den Ausweis der betreffenden Personen zu verlangen und eventuell diese Personen von der Teilnahme der Veranstaltung auszuschließen und aus der Betriebsstätte zu verweisen. Weiters sind obengenannte Theatermitarbeiter:innen berechtigt, gegen diese Personen ein Hausverbot auszusprechen.
Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, sind nicht berechtigt das TEATA zu betreten. Ebenso kann offensichtlich Betrunkenen oder sonst unter Einfluss von Suchtmitteln stehenden Personen der Zutritt zum TEATA trotz gültiger Eintrittskarte verwehrt werden.
Anordnungsbefugnisse
Allfälligen Anordnungen und Anweisungen – beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage – der Exekutive, der Feuerwehr und sonstiger Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen, der Organe der Stadt Wien sowie der Veranstalterin, des Publikumsdienstes, des Abenddienstes und des sonst eingesetzten Ordnungspersonals haben die teilnehmenden Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Sollten Einsatzkräfte gerufen werden müssen, sind an die Mitarbeiter:innen des Theaters gerichteten Fragen, die den Betrieb betreffen, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.
Verhalten im Gefahrenfall
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle und dergleichen) sind umgehend die Veranstalterin, der Publikumsdienst, der Abenddienst oder das sonst eingesetzte Ordnungspersonal und/oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) zu informieren. Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.
Haftung des Veranstalters
TEATA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht bei Personenschäden sowie nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Zwingende verbraucherschutzrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Gemäß § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, dürfen sich Personen nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- oder Platzordnung kann mit einem Verweis von der Veranstaltungsstätte geahndet werden. Es wird gemäß § 27 Abs. 6 leg. cit. darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.
Fundgegenstände werden im Sekretariat abgegeben und können auch dort nach telefonischer Rücksprache abgeholt werden.
Genehmigung
Die gegenständliche Haus- oder Platzordnung wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 36–V vom <Datum>, Zahl <Geschäftszahl>, genehmigt.
Erreichbarkeit der Veranstalterin während der Veranstaltung
Veranstalterin: TAG – Theater an der Gumpendorfer Straße GmbH,
Verantwortliche Person während der Veranstaltung: Claire Granier Blaschke, kaufmännische Geschäftsführung
Telefonnummer während der Veranstaltung: NOTRUFNUMMER Direktionsdienst
III. BETRIEBS- UND SICHERHEITSORDNUNG
Außerhalb der Vorstellungszeiten ist das Theater verschlossen zu halten und darf nur in Begleitung einer:s Mitarbeiter:in des TEATA betreten werden. Dies gilt für alle im Haus tätigen Personen.
Die Betriebsräume sind stets reinzuhalten; während der Anwesenheit von Besucher:innen dürfen belästigende Reinigungsarbeiten nicht vorgenommen werden. Das TEATA wird gemäß Reinigungs- und Putzplan, jedenfalls an Tagen mit öffentlichen Vorstellungen gereinigt.
Vor jeder Vorstellung ist das Theater ausgiebig zu lüften (Lüftungsanlage).
Alle Verkehrswege und Ausgänge sind während der Veranstaltungen von Verstellung freizuhalten. Während der Veranstaltungen müssen die Verkehrswege im Freien von Schnee befreit und bei Glatteis gestreut sein (im unmittelbaren Bereich bis zur öffentlichen Verkehrsfläche).
Teppiche, Bodenbespannungen, Spiegel und Bilder sind in allen von Besuchern:innen zugänglichen Räumen unverrückbar zu befestigen.
Sämtliche Ein- und Ausgangstüren sind vom Einlass des Publikums bis nach Verlassen des/der letzten Besuchers/Besucherin unversperrt zu halten. Unmittelbar nach Ende der Vorstellung sind die Zuschauerraumtüren zu öffnen und bis nach Verlassen der Besucher:innen offen zu lassen.
Die behördlich genehmigte Zuschauerzahl darf nicht überschritten werden.
Ist ärztliche Hilfe notwendig, so haben die Angestellten des Hauses die Rettung zu verständigen.
Die Amtshandlungen der behördlichen Aufsichtsorgane und die ärztliche Hilfe sind im Bereich des Hauses zugelassen.
Alle Mitarbeiter:innen haben dafür zu sorgen, dass die Besucher:innen das Theater geordnet verlassen; sie dürfen sich erst entfernen, wenn kein:e Besucher:in mehr im Theater anwesend ist. Nicht ausgelöste Garderobe wird bei Schließen des Theaters im TEATA-Sekretariat bei den Fundsachen hinterlegt. Die Haftung des TEATA für diese Garderobenstücke endet mit Schließen des Theaters.
Die Beleuchtung einschließlich der Not- und Zusatzbeleuchtung wird bei Anwesenheit von Personen im Gebäude eingeschaltet und wird erst abgeschaltet, wenn Zuschauer:innen und Mitarbeiter:innen das Theater verlassen haben.
Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung und sämtlicher maschineller Anlagen durch Unbefugte ist verboten.
In der Zeit außerhalb der Vorstellungen ist das Theater bei Tag und Nacht durch die Brandmeldeanlage überwacht. Wenn ein:e Mitarbeiter:in außerhalb der Zeit, in der Vorstellungen stattfinden, eine Feuergefahr bemerkt oder hiervon Kenntnis erlangt, so muss er oder sie sofort den Brandmelder betätigen.
Bei einem Brandausbruch (Brandalarm) oder sonstiger Gefahr werden vom Hauspersonal die nötigen Schritte (Vorstellungsabbruch, Verständigen der Feuerwehr) unternommen. Die Besucher:innen sind durch das Hauspersonal (Durchsage über die Lautsprecheranlage) zum geordneten Verlassen des Hauses aufzufordern.
Wenn im Haus gewerbliche Arbeiten vorgenommen werden, so ist für eine ständige Überwachung Sorge zu tragen.
Jegliche Lagerung von privatem Gut im Haus ist verboten.
Rollstuhlfahrer:innen (und allenfalls Begleitpersonen) sind vor Beginn der Veranstaltung von dem für sie vorgesehenen Fluchtweg zum Brandsicheren Abschnitt in Kenntnis zu setzen. Der Publikumsdienst muss beim Einlass den Fluchtweg sowie die Notfall Gegensprechanlage erklären.
Für Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen ist in der Veranstaltungsstätte ein geeigneter Platz in unmittelbarer Nähe des Hundehalters/innensitzplatzes bereitzustellen. Beim Betreten einer Person mit einem Blindenführ- und Partnerhund für behinderte Menschen ist der Abenddiensts in Kenntnis zu setzen.